Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
above & beyond photography by melanie ulbricht & www.hochzeitsfotos-ulbricht.de

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. ”Lichtbilder” i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Stil-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, digitale Bilddateien usw.).
3. Der Fotograf trifft die Auswahl der ausgelieferten Bilder. Hierbei wird auf eine ausgeglichene Mischung von Deko, Emotionen, Details, Gästen und dem Brautpaar geachtet. Da nur schlechte Bilder (Augen zu, verwackelt etc.) aussortiert werden und der Auftraggeber alle restlichen Bilder erhält, verzichtet der Auftraggeber auf eine Einsicht in die Rohdaten.
4. Reisekosten: Die An/Abreise ist von München. Für An und Abreise berechnen ich eine Pauschale von 50ct/km.
5. Gültigkeit: Der Fotograf hält sich 10 Tage an dieses Angebot gebunden (siehe auch 7.).
6. Übernachtungsmöglichkeit (1 EZ/DZ in der Nähe der Feierlichkeiten) wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, je nach Beginn am Hochzeitstag sind dies 1 bis 2 Übernachtungen. Bei längeren Anreisen in den Haupthochzeitsmonaten raten wir immer zur Anreise am Vortag, da zur gleichen Zeit Urlaubszeit ist und das Risiko für Stau sehr hoch ist.
7. Anzahlung: Bei Buchung wird eine Anzahlung von 30% fällig. Erst nach erhalt der Anzahlung ist der Termin reserviert. Wird die Anzahlung nicht getätigt, besteht kein Anspruch auf eine Terminreservierung und der Termin kann vom Fotografen anderweitig vergeben werden.
8. Spätestens 14 Arbeitstage vor dem Auftragsdatum wird eine weitere Teilzahlung von 50% des Gesamtauftrages fällig. Diese Teilzahlung ist unaufgefordert zu leisten. Bei Verzug wird die Zahlung spätestens am Eventtag in bar fällig.
9. Die Restzahlung (Schlussrechnung) wird nach Auftragsabwicklung fällig und von mir initiiert.
10. Der Fotograf darf ohne Angabe von Gründen den Vertrag bis 4 Wochen vor dem Auftrag widerrufen. Hierbei wird die Anzahlung sofort an den Auftraggeber zurückgezahlt.
11. Speisen und Getränke werden während der Reportage vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
12. Der Auf­tragge­ber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bear­beitet werden. Der Auftraggeber akzeptiert, dass der Bearbeitungsstil kein Mangel am Foto darstellt und schließt eine Reklamation aus.
13. Die nachträgliche Bear­beitung von Licht­bildern des Fotografen und ihre Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung, dazu zählen auch Umfär­bung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbear­beitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht ges­tat­tet, es sei denn, es wurde eine geson­derte Vereinbarung getrof­fen.
14. Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch den Auf­tragge­ber entwickelt/gedruckt wer­den, so übern­immt der Fotograf hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse.
15. Der Auftraggeber macht den Fotografen nicht dafür verantwortlich, sollte ein Priester/Pfarrer/Trauredner/etc.  eine fotografische Begleitung nicht erlauben. Der Fotograf hat hier dem Priester/Pfarrer/Trauredner/etc. Folge zu leisten und der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Preisminderung des Fotografen.
16. Der Auftraggeber informiert alle Gäste, dass am Eventtag fotografiert wird und sichert mit Bestätigung des Angebots zu, dass jeder Gast einverstanden ist, fotografiert zu werden. Ebenso versichert der Auftraggeber, dass auch seine Gäste im Falle der Verwendungserlaubnis zu Werbezwecken siehe Punkt II.5. informiert und einverstanden sind.

II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Die Übertragung von Nutzungsrechten z.B. an andere Dienstleister bedarf einer gesonderten Vereinbarung (schriftliche Freigabe durch den Fotografen). Hier kommen ggf. Kosten auf andere Dienstleister zu.
4. Bei der Verwertung der Lichtbilder muss der Fotograf als Urheber genannt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen bleibt unberührt.
5. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG. Sollte diese Einwilligung nicht erfolgen wird dies schriftlich festgehalten.
6. Wird im Nachgang die Einwilligung zur Veröffentlichung zurückgezogen, betrifft das nur die Veröffentlichung in der Zukunft. Bereits veröffentlichte Bilder bleiben davon unberührt.
7. Der Auftraggeber informiert alle Personen, die Zugriff auf z.B. Bilder einer Hochzeitsreportage haben, dass der Fotograf immer genannt  bzw. verlinkt werden muss. Hierbei informiert er ebenso alle Zugriffsberechtigten, dass der Fotograf im Falle von Missachtung Schadensersatzansprüche stellen kann.

III. Vergütung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) werden mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt.
2. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Bei einem Auftrag fallen zusätzlich 50ct/pro gefahrenen Kilometer an (auch Fahrten von Kirche zur Location usw.).
5. Bei einem Auftrag mehr als 100 km von München  entfernt und im Falle von einer Übernachtung vor Ort fällt zusätzlich eine Übernachtungspauschale von 75 EUR pro Übernachtung an.

IV. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, die Bilddateien sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bilddateien nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der digitalen Bilddateien haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder entstehen.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
6. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vorab um eine Fotoerlaubnis am vereinbarten Ort/Location zu kümmern und diese schriftlich an den Fotografen per Mail zu senden. Sollten im Nachgang hierbei rechtliche Probleme auftreten haftet der Auftraggeber hierfür. Wird die Fotoerlaubnis nicht erfragt, haftet ebenfalls im Falle von Beanstandung durch Behörden etc. der Auftraggeber.

V. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu.
3. Die Terminreservierung für eine Hochzeitsreportage ist erst nach Anzahlung von 30% des Gesamthonorars gültig. Sollte eine Anzahlung nicht getätigt werden, ist der Fotograf berechtigt, den Termin anderweitig anzubieten und zu vergeben.
4. Beim Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber wird die Anzahlung als Ausfallhonorar einbehalten, da durch die Reservierung der Termin blockiert war. Tritt der Auftraggeber später als 14 Tage vor dem Termin von dem Auftrag zurück, so ist der Fotograf berechtigt Schadensersatz von 50 % des Auftragswerts zu verlangen.
5. Der Fotograf verpflichtet sich, die Vereinbarung unbedingt einzuhalten. Sollte der Fotograf unverschuldet, aufgrund höherer Gewalt, Unfall, Krankheit oder Tod (eigener oder Todesfall innerhalb der Familie) verhindert sein den Auftrag auszuführen, wird die Anzahlung zurück gezahlt und er ist von den aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen entbunden. Eine Entschädigung maximal bis zur Höhe des Auftragswerts kann der Auftraggeber vom Fotografen nur dann verlangen, wenn der Fotograf den Ausfall schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Fotograf bemüht sich einen guten Ersatz zu finden (freiwillige Leistung) und leitet eine Vertretung an den Auftraggeber weiter. Hierbei können ggf. höhere Kosten entstehen, für die der Auftraggeber aufkommen muss.
6. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
7. Im Falle von Schwangerschaft des Fotografen wird der Auftraggeber informiert. Dem Auftraggeber wird es offen gelassen, ob er das Risiko bei ggf. Ausfall am Auftragstag tragen möchte – die Anzahlung wird aber in Falle von Ausfall des Fotografen einbehalten und nicht erstattet. Für einen Ersatz bei Ausfall übernimmt der Fotograf keine Haftung. Sollte der Fotograf im voraus merken, dass er am Auftragstag seine Arbeit nicht ausführen kann, kann ohne Schadensersatzforderung vom Vertrag zurücktreten und wird dem Auftraggeber die Anzahlung komplett erstatten und wenn möglich bei der Suche nach einem Ersatzfotografen unterstützen, garantiert hier aber nicht für Ersatz.
8. Der Fotograf haftet nicht, wenn er bei Einhalten seiner Grundbedürfnisse Momente verpasst und nicht fotografisch einfangen kann. Ebenso haftet der Fotograf nicht für verpasste Momente, er bemüht sich jedoch bei jedem Ereignis dabei zu sein und diese fotografisch festzuhalten.
9. Sollte der Fotograf unverschuldet wegen z.B. Krankheit den Auftrag am gebuchten Tag nicht abwickeln können behält er lediglich die bereits getätigten Stunden die zur Angebotserstellung und Vorgespräch nötig waren ein. Der Fotograf überweist die Restsumme der Anzahlung zurück.

VI. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Fotografen.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.